Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haymann GmbH & Co. KG, D-57629 Norken und Haymann Schweiz AG, CH-6034 Inwil (Stand 01/2009)

1. Geltungsbereich
Verkäufe, Lieferungen u. sonstige Leistungen der Haymann GmbH & Co. KG,
Norken und der Haymann Schweiz AG, Inwil (nachfolgend „HAYMANN”) erfolgen
ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen”), welche der Besteller
durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistung
anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Die Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen
des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn HAYMANN diesen
nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote von HAYMANN sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HAYMANN oder die tatsächliche
Leistungserbringung durch HAYMANN zustande. Der Auftragsinhalt
bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und nach diesen
Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HAYMANN.
(2) Die Handelsvertreter von HAYMANN dürfen keine rechtsgeschäftlichen
Erklärungen im Namen von HAYMANN abgeben.
(3) HAYMANN behält sich alle Rechte an Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen
und anderen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
(4) Die Änderung eines bestehenden Auftrages kann nur mit schriftlicher
Bestätigung durch HAYMANN erfolgen. HAYMANN ist berechtigt ggf. anfallende
Änderungskosten dem Kunden zu belasten und zusätzlich 25 % des
stornierten Warenwertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu berechnen.

3. Fristen, Termine, Teillieferungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von
HAYMANN schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller HAYMANN alle
zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen
rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß
gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung.
Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich
die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die
Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs
von HAYMANN liegende und von HAYMANN nicht zu vertretende Ereignisse
wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen
oder Arbeitskämpfe entbinden HAYMANN für ihre Dauer von der Pflicht zur
rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich
um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in
angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar
oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
(3) Verzögern sich die Lieferungen von HAYMANN, ist der Besteller nur zum
Rücktritt berechtigt, wenn HAYMANN die Verzögerung zu vertreten hat
und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos
verstrichen ist.
(4) HAYMANN ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und die bereits
erbrachten Teillieferungen separat in Rechnung zu stellen.
(5) Bei Versendung der Ware geht die Gefahr mit Auslieferung an die zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer o. ä.) oder
Anstalt auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung
aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am
Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den
Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art
des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes.
(6) Lieferungen erfolgen generell nur, solange der Vorrat reicht.
Angegebene Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine zu
verstehen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung per Post oder Spedition.
(2) Die Preise verstehen sich ab Lager (EXW) zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer
(MwSt) und zzgl. Versandspesen.
Zur Absicherung von Transportschäden berechnet HAYMANN pauschal
1,5 % des Netto-Rechnungsbetrages.
(3) Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum (nicht
Wareneingang) mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto zu
leisten. Bei Bankeinzug zugunsten HAYMANN wird 3 % Skonto gewährt,
sofern der Betrag fristgerecht gutgeschrieben wird.
(4) Die Lieferung erfolgt frachtfrei (CPT) zu Listenpreisen
(kein Sperrgut; Inselzuschläge werden berechnet)
nach Deutschland ab € 400,- Nettoauftragswert.
Unter € 400,- Nettoauftragswert berechnen wir eine Pauschale für Versand,
Verpackungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von € 35.
Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz (verzollt), Dänemark,
Polen ab € 400,- Nettoauftragswert.
Im übrigen Ausland wie folgt:

Westeuropa € 1.500,00 (frachtfrei/CPT)
UK u. Irland € 3.000,00 (frachtfrei/CPT)
Osteuropa € 3.000,00 (frachtfrei/CPT)
Übersee € 5.000,00 (ab Werk/EXW)

(5) Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt,
so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen
Preisliste von HAYMANN.
(6) HAYMANN behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund Material- oder Rohstoffpreisänderungen oder
Änderungen der Bezugspreise von HAYMANN eintreten. Maßgeblich ist im
Zweifel der jeweils gültige Listenpreis am Tag der Lieferung der Ware.
(7) Neukunden beliefern wir nur per Vorauskasse oder Nachnahme (plus
€ 25,- Nachnahmegebühren) abzüglich 3 % Skonto.
(8) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und für HAYMANN
kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Ein Skontoabzug ist
bei Annahme eines Wechsels ausgeschlossen und bei Entgegennahme eines
Schecks nur bei fristgerechter Gutschrift möglich. Die mit dem Wechsel verbundenen
Spesen sind unverzüglich in bar durch den Besteller zu begleichen.
(9) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(10) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Besondere Bedingungen nur für Aktionsartikel und Terracotta
(1) Alle Umsätze mit Aktionsartikeln sind umsatzzielwirksam aber nicht rabattierfähig
(außer 3% Skonto). D. h., sind Umsatzziele definiert, gelten auch
die Aktionsartikelumsätze. Rechnungs- und Rechnungslistenabzüge werden
„im Hundert“ aufgeschlagen. Nachträgliche Konditionen werden für diese
Artikelumsätze nicht vergütet.

6. Auslandskunden
(1) Im Fall einer Lieferung ins Ausland ist HAYMANN berechtigt, von dem
Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe
einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der Deutschen Bank
AG oder einer anderen europäischen Großbank in Höhe des Bestellwertes
der Ware zu fordern. Die Lieferung erfolgt alternativ gegen unwiderrufliches
Bankakkreditiv oder nach schriftlichen Sondervereinbarungen.
(2) Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als vereinbart,
dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des
Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche,
zu Lasten des Bestellers gehen.

7. Artikelauszeichnungen
(1) Artikelauszeichnungen mit HAYMANN-EAN Nummer, Kundenartikelnummer
und Kundenverkaufspreis (Standard) werden gegen Berechnung von
€ 0,05 je Etikett zzgl. MwSt. ausgeführt.
(2) Bei Sonderanforderungen oder Verarbeitung von durch den Kunden bereitgestellten
Etiketten, wird zusätzlich ein Aufpreis von € 0,02 je Etikett zzgl.
MwSt. erhoben. Die Entscheidung über die Art der Auszeichnung bzw. die
Auszeichnungsfähigkeit der Artikel behält sich HAYMANN vor, insbesondere
auch dann, wenn erst im Zuge der Auszeichnung festgestellt wird, dass die
Auszeichnungsfähigkeit nicht gegeben ist.

8. Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungspflicht
(1) Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes
verpflichtet. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht
unverzüglich ab, nachdem ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder
er zur Abnahme aufgefordert worden war, so kann HAYMANN dem Besteller
eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand
innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt.
(2) HAYMANN gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach
den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen
über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
(3) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstige dem Besteller von
HAYMANN überlassenen Informationsmaterial sind nicht als Garantien für
eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen. Die Übernahme
einer Garantie muss schriftlich vereinbart werden. Für Druckfehler bei den
Preisangaben übernimmt HAYMANN keine Gewährleistung. Geringfügige
Farbabweichungen der Artikel zu den in Katalogen abgebildeten Waren sind
drucktechnisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.
(4) Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen
von HAYMANN eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei
Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der
Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des Produktes
dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit, Ordnungsgemässheit und
Vollständigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich gegenüber HAYMANN
in nachvollziehbarer Form unter Angabe der Rechnungsnummer anzuzeigen.
Mängel eines Artikels der Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur
Beanstandung der Gesamtlieferung.
Der Besteller ist verpflichtet, HAYMANN sämtliche Informationen und nachprüfbare
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung
erforderlich sind. Der Besteller erhält nach zuvor erfolgter Reklamation
von HAYMANN eine Retouren-Nummer. Berechtigte Rücksendungen ohne
Retouren-Nummer werden nicht angenommen und nicht gutgeschrieben.
Eine Abholung der reklamierten Ware erfolgt ausschließlich durch bzw. auf
Veranlassung von HAYMANN.
(5) Bei jeder Mängelrüge steht HAYMANN das Recht zur Besichtigung und
Prüfung der beanstandeten Lieferung oder Leistung zu. Erweist sich eine
Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er HAYMANN zum Ersatz
aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z. B. Fahrt-,
Personal- und/oder Versandkosten – verpflichtet.
(6) Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist HAYMANN berechtigt, nach
seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung
(Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert,
HAYMANN die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert
oder besondere Umstände vorliegen, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung
seine Rechte aus § 437 Ziff. 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat
schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen.
Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht
zum Wertersatz gemäß § 346 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines
gewissenhaften Geschäftsmannes beobachtet hat. Das Recht von HAYMANN
zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, auch wenn
zuvor der Besteller ein entsprechendes Verlangen stellt.
(7) HAYMANN übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme,
fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung
oder fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die
Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf
unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung, Reinigung oder dergleichen
beruhen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit
der Abnahme der Leistung bzw. der Ablieferung des Produktes.

9. Schadensersatz u. Haftungsbeschränkung
(1) HAYMANN haftet unbegrenzt auf Schadensersatz
- für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und Gesundheit;
- für Schäden; die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von HAYMANN
oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;
- soweit HAYMANN eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit des
Liefergegenstandes, die Fähigkeit ihn zu beschaffen oder eine sonstige
Garantie übernommen hat und aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie
ein Schaden entsteht;
- nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder etwaigen
anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Für fahrlässig verursachte Schäden des Bestellers haftet HAYMANN der
Höhe nach beschränkt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden für
die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis und soweit
der Besteller Schadensersatz statt der Leistung bei einer unerheblichen
Pflichtverletzung verlangt oder wenn im Falle der Verletzung einer Schutz- und
Obhutspflicht oder sonst einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht die
Leistung dem Besteller nicht mehr zuzumuten ist oder wenn die Leistung
unmöglich ist.
(3) Ziff. 9 findet Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter
Handlung oder sonstiger deliktischer Ansprüche.

10. Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen von HAYMANN aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller das Eigentum von HAYMANN. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der HAYMANN zustehenden
Saldoforderung.
(2) Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen
Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten
Inverzugsetzung bedarf.
(3) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für HAYMANN als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von HAYMANN
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum
des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert)
auf HAYMANN übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum von
HAYMANN unentgeltlich. Produkte, an welchen HAYMANN (Mit-) Eigentum
zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsprodukte bezeichnet.
(4) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt,
die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder
sonstige das Eigentum von HAYMANN gefährdende Verfügungen zu treffen.
Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an
HAYMANN ab; HAYMANN nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich
ermächtigt, die an HAYMANN abgetretenen Forderungen treuhänderisch
für HAYMANN im eigenen Namen einzuziehen. HAYMANN kann diese
Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen,
wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der
Zahlung gegenüber HAYMANN in Verzug ist.
(5) Der Besteller wird HAYMANN jederzeit alle gewünschten Informationen
über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an HAYMANN
abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte
hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen
Unterlagen HAYMANN anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf
den Eigentumsvorbehalt von HAYMANN hinweisen. Die Kosten einer Abwehr
solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden
Forderungen von HAYMANN um mehr als 20 %, so ist der Besteller
berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

11. Produkthaftung, Gewerbliche Schutzrechte
(1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er
HAYMANN im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei,
soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
(2) Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen,
Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie HAYMANN die zu liefernden
Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch
HAYMANN die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige
Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt
HAYMANN von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen
Verletzung gegen HAYMANN geltend machen mögen.

12. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen
sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die
unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
(4) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von
HAYMANN in 57629 Norken. Erfüllungsort ist der Sitz von HAYMANN.
(5) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).

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